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Veranstaltungen/Hilfen für Kinder

wichtiger Hinweis:

Es gibt einen fin. Mindestunterhalt für Kinder – (Halb)Waisen erreichen diesen oft nicht. Deshalb gibt es das sog. UVG (Unterhaltsvorschussgesetz), Auskunft dazu muss das örtliche Jugendamt erteilen (leider ist das selbst dort oft wenig bekannt). Lassen Sie sich nicht abwimmeln oder fragen Sie bei uns nach. Die Waisenrente UND das Kindergeld werden gegengerechnet, rentieren tut es sich für viele trotzdem (zwischen 180 - 330,-/Monat). Das Einkommen der Alleinerziehenden wird nicht angerechnet.

Beispiel: Mindestunterhalt für 12jähriges Kind = 689,- minus Kindergeld (250,-) minus Halbwaisenrente (z.B. 200,-) ergibt eine Differenz von 239,- = Unterhaltsvorschuß, den das Jugendamt monatlich zusätzlich überweist (NUR auf Antrag!)


Zum 1. Januar 2024 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht. Der Mindestunterhalt beträgt beispielsweise 480 Euro für Kinder bis 5 Jahre, 551 Euro für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren und 645 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder wurden ebenfalls erhöht: auf 689 Euro.

Student:innen, die nicht bei ihren Eltern leben, haben einen Anspruch auf 930 Euro Kindesunterhalt im Monat. Wohnt der:die Student:in noch bei einem seiner oder ihrer Elternteile, wird der Betrag nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Recht auf Kindesunterhalt haben auch volljährige Kinder, wenn sie: noch nicht 21 Jahre alt sind, sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, im Haushalt der Mutter oder des Vaters leben und unverheiratet sind.

Auch ältere Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie nicht auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen sind oder der alleinerziehende Elternteil im Falle eines Hartz-IV-Bezugs mindestens 600 Euro hinzuverdient.

Hier kann man den UVS online beantragen (oder auch gleich mal einen formlosen Antrag stellen, Unterlagen können nachgereicht werden):

https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/unterhaltsvorschuss/wieviel-unterhaltsvorschuss-kann-ich-fuer-mein-kind-bekommen--125264 

 

Die Familienkasse zahlt evtl. einen sog. "Kinderzuschlag" bis 185,- zusätzlich zum Kindergeld (einkommensabhängig). s. Link 

ab 2022: https://www.arbeitsagentur.de/news/kinderzuschlag-erhoehung-januar-2022

–> Auskunft bei der Familienkasse/Kindergeldstelle (wenn der Link nicht geht, dann direkt nach Kinderzuschlag auf Arbeitsagenturseite suchen)

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer

Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie direkt online stellen:

https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start

Erklärung und online ausfüllen https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/einstieg


Für UVG und Kinderzuschlag gilt: beides wird erst ab Antragstellung und nicht nachträglich gezahlt. (Das ist ungerecht und unverständlich, denn bei der Berechnung der Waisenrente sind ja alle fin. Verhältnisse bekannt und es wäre ein Leichtes die Antragsteller darauf hinzuweisen. – Manche Witwen/Witwer klagen beim Sozialgericht dagegen).


Ebenfalls wenig bekannt ist die Erziehungsrente. Anspruch darauf haben diejenigen, die von dem verstorbenen Versicherten geschieden waren, aber ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren erziehen. Die Erziehungsrente soll die Unterhaltszahlungen ersetzen und möglich machen, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern.

Im Gegensatz zur Waisenrente leitet sich die Erziehungsrente nicht aus der Rentenversicherung des verstorbenen ehemaligen Partners ab, sondern von den eigenen Rentenansprüchen. Dafür muss man aber mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/231107-erziehungsrente-hilfe-fuer-geschiedene.html

oder auch gut erklärt unter: https://verwitwet-alleinerziehend.de/erziehungsrente/


Achtung bei der Steuererklärung: normalerweise sind Alleinerziehende in der Steuerklasse 2 - sobald das Kind volljährig wird, wird man automatisch in die schlechtere Steuerklasse 1 geschoben ohne dass einem das mitgeteilt wird (auf dem Steuerbescheid steht die Steuerklasse leider nicht!) -> man muß im voraus eine Änderung der Steuerklasse (also in 2 bleiben bis das Kind eine Ausbildung fertig hat) beantragen beim Finanzamt - die Änderung wird erst im Folgejahr wirksam. Steuerbescheide immer sehr aufmerksam lesen (Alleinerziehendenbetrag berücksichtigt?)

ab 2023: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4.260 Euro. Eltern, die für ihre volljährigen, auswärts untergebrachten Kinder in der Ausbildung noch Kindergeld oder -freibeträge erhalten, bekommen einen höheren Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr. 


Hilfen und Beratung beim Ausfüllen der Witwen-/Waisenrente gibt es bei den Rentenberatungsstellen bei den Landratsämtern oder auch bei den Sozialstellen der Städte und Gemeinden. Dort anrufen, Termin vereinbaren und möglichst alle Unterlagen gleich mitbringen.


Eigene Vorsorge treffen: "Was passiert mit meinen Kindern, wenn mir etwas passiert?" Besonders Alleinerziehende sollten sich mit dieser wichtigen (dennoch unbeliebten) Frage beschäftigen. Man sollte unbedingt das Wichtigste schriftlich festhalten (eigene Patientenverfügung, Testament, wohin kommen die Kinder) und Angehörige darüber informieren. Formulare kann man teils gleich online ausfüllen

Hilfreich dafür sind flg. Adressen:

https://www.verbraucherzentrale.de/patientenverfuegung-online

https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen



Anlaufstellen überregional - online:



Hilfen für Angehörige nach Suizid:


Bundesweite Seite mit guten Infos rund um das Thema:
https://www.agus-selbsthilfe.de/info-zu-suizid/


Niederbayern:



Oberpfalz:


Es gibt viele gute Kinder- und Jugendbücher über die man mit Kindern ins Gespräch kommen kann (Bücherliste können Sie bei uns anfordern).

Für Kinder eignet sich z.B. "Weil du mir so fehlst" von A. Bosse und für Jugendliche "Einfach so weg".